Überprüfungsfahrten zum Scheinerhalt
(auch für Fluglehrer)
Die Rechte aus einer Lizenz als Freiballonführer dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Lizenzinhaber innerhalb der letzen 12 Monate
- eine Fahrt mit einer Fahrtzeit von mindestens einer Stunde mit einem Freiballon der eingetragenen Freiballonart (Heißluft- oder Gasballon) und Größenklasse
durchgeführt hat.
Sofern die Voraussetzung nach Ziffer 1 nicht erfüllt wird, ist die Fahrt mit einem Fluglehrer für Freiballone durchzuführen.
Zur Abnahme von diesen "Scheinerneuerungsfahrten" bin ich im Rahmen meiner Anerkennung als Prüfer berechtigt.
Die Scheinerhaltungsfahrt kann entweder bei dem zu überprüfenden Piloten oder im Raum Augsburg durchgeführt werden.
Die Lehrberechtigung darf ebenfalls nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgeübt werden. In § 96 Absatz 4 LuftPersV sind drei Voraussetzungen genannt, von denen mindestens zwei erfüllt sein müssen.
Eine dieser Voraussetzungen ist die Ablegung einer Befähigungsprüfung (Überprüfungsfahrt) innerhalb der letzten 12 Monate vor Verlängerung oder Erneuerung der Lehrberechtigung.
Zur Abnahme von diesen Überprüfungsfahrten für die Erneuerung der Lehrberechtigung bin ich im Rahmen meiner Anerkennung als Prüfer berechtigt.