Überprüfungsfahrten gewerblicher Ballonfahrer
Die Rechte aus einer Lizenz, Freiballone berufsmäßig und im gewerblichen Verkehr zu führen dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Lizenzinhaber innerhalb der letzen 12 Monate
- eine Fahrt mit einer Fahrtzeit von mindestens einer Stunde mit einem Freiballon der eingetragenen Freiballonart (Heißluft- oder Gasballon) und Größenklasse
- im gewerbsmäßigen Luftverkehr zusätzlich eine Fahrt mit einem Prüfer je Freiballonart auf der größten Größenklasse, auf der er im Unternehmen eingesetzt wird
durchgeführt hat.
Sofern die Voraussetzung nach Ziffer 1 nicht erfüllt wird, ist die Fahrt mit einem Fluglehrer für Freiballone durchzuführen.
Überprüfungsfahrten gewerbliche Ballonfahrer werden von mir nur für Ballone der Größenklasse 1 (Hüllenvolumen bis einschließlich 4250 Kubikmeter und Körbe bis sechs Insassen) abgenommen.
Die Überprüfungsfahrt kann entweder bei dem zu überprüfenden Piloten oder im Raum Augsburg durchgeführt werden.
Bei den Überprüfungsfahrten werden auch Notverfahren geübt - es dürfen daher keine zahlenden Gäste mit an Bord des Ballons sein.
(siehe § 49 Abs.3 Nr 1 und 2 LuftPersV)